Wer die Kosten übernimmt, wenn ein Anwalt beauftragt wird, ist eine zentrale Frage, von der die Mandatierung in den meisten Fällen abhängig gemacht wird. Das Opfer, das bereits den Schaden hat, ist aus verständlichen Gründen nicht dazu bereit, auch noch Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Die Haftpflichtversicherung hat im Rahmen ihrer Regulierungspflicht auch die Anwaltskosten des Opfers zu übernehmen. Das Opfer eines Verkehrsunfall ist also in gewisser Weise gegenüber dem Tatopfer außerhalb des Straßenverkehrsbereichs, z.B. gegenüber dem Opfer eines Raubüberfalls, privilegiert, da die KFZ–Haftpflichtversicherung zumindest zahlungsfähig ist.
Rechtsschutzversicherung
Zwar trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung im Rahmen ihrer Regulierungspflicht die Rechtsanwaltskosten. Es ist jedoch dann von Vorteil über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, wenn über den Umfang der Regulierung mit dem Haftpflichtversicherer gestritten wird und ein Rechtsstreit vor Gericht geführt werden muss. Ein Unterliegen ist bei Gericht, zumal wenn der Rechtsstreit über mehrere Instanzen geführt wird, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die unterlegene Partei des Rechtsstreits muss dann, in dem Umfang, in welchem sie unterliegt, nicht nur die eigenen Rechtsanwaltskosten, sondern auch die Anwaltskosten der Haftpflichtversicherung und die Gerichtskosten tragen. Die eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung würde diese Kosten insgesamt übernehmen.
Damit eine Rechtsschutzversicherung bei der Geltendmachung von Ansprüchen eine Verkehrsunfallopfers Kosten übernimmt, muss zunächst einmal eine solche für den Bereich Verkehrsrecht bereits am Schadentag existieren. Im Nachhinein kann eine Rechtsschutzversicherung für den Schadentag selbstverständlich nicht mehr abgeschlossen werden. Die Rechtschutzversicherung übernimmt alle Gerichts– und Anwaltskosten, mit Ausnahme einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung. In Höhe dieser Selbstbeteiligung müssen die Kosten vom rechtsschutzversicherten Opfer selbst übernommen werden.
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Prozesskostenhilfe
Existiert keine Rechtsschutzversicherung, so können im Sinne des Gesetzte "bedürftige" Personen unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
In diesem Fall ist das Verkehrsunfallopfer entweder ganz von Gerichts– und seinen Anwaltskosten befreit, oder es muss die Kosten durch monatliche Raten aufbringen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so existiert keine Gerichtskostenvorschusspflicht. Einen Haken gibt es allerdings selbst bei bewilligter Prozesskostenhilfe: Diese erstreckt sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei – also die Haftpflichtversicherung und die dort versicherten Personen – für ihre Prozessführung, zum Beispiel für anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert also das Opfer den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Welcher Personenkreis Prozesskostenhilfe erhält ist gesetzlich geregelt: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."
Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach, wer
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einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann (z.B. ALG II–Bezieher, Personen mit geringem Einkommen etc.) und
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nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen. |
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine eine andere Stelle die Kosten übernimmt.
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Strafanzeige
Ein Unfallopfer kann Strafantrag wegen Körperverletzung stellen, was innerhalb von drei Monaten ab dem Unfalltag möglich ist. Der Schädiger trägt die dem Unfallopfer entstandenen Rechtsanwaltskosten aber nur dann, wenn das Unfallopfer zur Nebenklage zugelassen wird. Über die Zulassung zur Nebenklage entscheidet das Gericht.
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Ansprüche von Mitfahrern
Ist das Unfallopfer Insasse in einem PKW oder Sozius/Sozia auf einem Zweirad (Motorrad, Roller etc.), also nicht selbst der Kraftfahrzeugführer, so ist es für die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen eine Assekuranz ohne Bedeutung, wer den Unfall verursacht hat: Die Haftpflichtversicherung irgendeines der unfallbeteiligten Fahrzeuge muss in jedem Falle zahlen.
Trifft den Fahrer des anderen Fahrzeugs die Schuld, so hat dessen Haftpflichtversicherung zu regulieren.
Verschuldet der Fahrer des Fahrzeugs den Unfall, in dem das Opfer „mitfährt“, so muss dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden des verletzten Opfers aufkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Opfer Angehöriger des Verursachers ist oder sogar selbst der Halter des verursachenden Fahrzeugs ist.
Nur der Verursacher selbst kann gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung keine Forderungen stellen.
Auch die Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwalt etc.) des verletzten „Mitfahrers“ muss die Haftpflichtversicherung im Rahmen der Haftung tragen.
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