Bei unfallbedingter Körperverletzung stehen dem Verletzten zahlreiche höchst unterschiedliche Schadenersatzansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen und verschiedenen Weichenstellungen für die Zukunft zu.
Eine der vom Geschädigten so frühestmöglich zu treffenden Entscheidungen ist daher, ob ein Anwalt eingeschaltet wird.
Bei der Abwägung der Beaufragung eines Anwalts muss sich der Geschädigte vergegenwärtigen, dass die Bestimmung einer den individuell erlittenen Unfallfolgen angemessenen und ausreichenden Entschädigung zu der schwierigsten Materie an sich gehört, welche die Frage nach den Verantwortlichkeiten für den Unfall, die Frage nach aktuellen Leiden – auch psychischer Art – und auch prognostische Fähigkeiten bei der Frage nach Umfang und Tragweite von Dauerfolgen beinhält. Die Frage danach, wie eigentlich ein eingetretener Dauerschaden für die Zukunft bereits gegenwärtig beziffert und abgefunden werden kann, stellt den Juristen vor größere Denkarbeiten und ist für juristische Laien, wenn es sich nicht gerade um eine Begatellverletzung, wie etwa einer vorübergehenden Verhärtung der Nackenmuskulatur handelt, praktisch kaum bzw. nicht zu beantworten.
Weiterhin ist mit der Haftpflichtversicherung auf der Gegenseite ein harter Gegner vorhanden, dessen vorrangiges Ziel es ist, die berechtigten Ansprüche des Unfallopfers entweder rundheraus abzulehnen oder klein zu rechnen. Selbstverständlich ist die mit einer Rechtsabteilung und externen medizinischen Gutachtern ausgestattete Haftpflichtversicherung in der Abwehr von Ansprüchen überaus geübt, handelt es sich doch um deren alltägliches "Geschäft". Für das Verkehrsunfallopfer ist es meistens das erste Mal, dass es existentielle Ansprüche durchsetzen muss. Es existieren für den juristischen Laien viele Fallen. Für Fehler muss oftmals lebenslang gebüßt werden.
Nach meiner Einschätzung ist die Beauftragung eines Anwalts immer zwingend erforderlich.
Entscheidend für die Frage, welcher Anwalt beauftragt wird, ist natürlich, die entsprechende juristische Kompetenz vorausgesetzt, welchem Anwalt das Vertrauen des Opfers gilt. Die Kompetenzen und Vorzüge, welche sich Anwälte bei ihren Internetauftritten oder sonstig zuschreiben, ersetzen nach meiner Auffassung ein Vertrauen nicht, das sich nur durch eine persönliche Kontaktaufnahme, die zumindest telefonisch unmittelbar mit dem Anwalt (und nicht etwa mit der Sekretärin), aufbauen sollte. Idealer Weise sollte der Mandant seinen Anwalt auch "Angesicht zu Angesicht" kennen lernen.
Die individuelle Betreuung Ihrer Rechtssache steht bei mir im Vordergrund. Selbstverständlich kann der Austausch von Informationen über alle Arten moderner Kommunikation erfolgen, wie Email, SMS etc. oder auch über altbewährte wie Telefon, Fax und Briefpost. Diese Wege ersetzten aber in keinem Fall den persönlichen Kontakt des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten. Mindestens einmal sollten sich der Anwalt und sein Mandant persönlich Gegenübersitzten und nicht nur die Rechtssache besprechen, sondern auch die weiteren, vielfach höchstpersönlichen Sorgen und Nöte des Unfallopfers. Nach Absprache bin ich insoweit gerne bereit, den vielfach nach schweren Verkehrsunfällen nicht mobilen Mandanten an seinem Wohnort oder auch im Krankenhaus aufzusuchen.
Diese persönliche Ebene muss eine Selbstverständlichkeit sein und kann schlechterdings nicht durch eine vermeintliche moderne Kommunikation ersetzt werden. Modernität heißt leider oftmals Anonymität. Doch gerade diese kann das Unfallopfer am wenigsten gebrauchen, sieht es sich doch bereits der fremden und sich oftmals hinter irgendwelchen Schadenteams versteckenden Haftpflichtversicherung gegenüber.
Außerdem sollte der Anwalt besonderen Wert auf die psychologische Betreuung seines
Mandanten oder seiner Mandantin legen, da das oftmals traumatische Unfallereignis entweder einen eigenen Krankheitswert hat oder aber zumindest die körperlichen Folgen überlagert.
Schmerzensgeld
Beim Schmerzensgeld handelt es sich um eine Entschädigung für den immateriellen Schaden. Es kann in einer Summe gezahlt, aber auch – je nach schwere der erlittenen Verletzungen – in Form einer monatlichen Rente gewährt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig vom Umfang und Schwere der Verletzungen, die sich in der Dauer und den Umfang der ärztlichen Behandlung widerspiegelt. Die Praxis bemisst dabei seit Jahrzehnten die Höhe des Schmerzensgeldes nach Schmerzensgeldtabellen, so z.B. nach denen von Hacks/Ring/Böhm, aber auch nach denen des Oberlandesgerichts Celle;
www.olg-celle.de ("Celler- Schmerzensgeldtabelle").
Die Spanne des Schmerzensgeldes ist dabei sehr groß, angefangen von 200,00 € bei kleinen Prellungen und Blutergüssen, über verschiedene Grade von Beschleunigungstraumata der Wirbelsäule (z.B. HWS-Syndrom, unfallbedingter Bandscheibenvofall etc.) von 300,00 € bis mehreren Tausend Euro, bis hin zu schwersten Unfallfolgen mit dauernder Behinderung und zahlreichen Operationen, die einen Schmerzendgeldanspruch von mehreren Hunderttausend Euro auslösen können.
Von Wichtigkeit ist auch, ob ein Dauerschadens eingetreten ist. Das Lebensalter des Verletzten, sein Geschlecht, sein Beruf und seine sonstigen Beeinträchtigungen, sei es bei der Ausübung von Hobbys oder beim Sport, werden ebenfalls berücksichtigt. Auch psychische Schwierigkeiten, auch als Folgeschäden in Form einer Fehlverarbeitung traumatischer Vorgänge, werden in Ansatz gebracht. Eine ungerechtfertigte Verzögerung bei der Schadenregulierung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kann sich ebenfalls schmerzensgelderhöhend auswirken.
Auch eine Schmerzensgeldrente oder ein einmaliger Kapitalbetrag neben einer Schmerzensgeldrente können von der Haftpflichtversicherung geschuldet sein. Eine Schmerzensgeldrente kommt zum Beispiel bei anhaltenden Schmerzen in Betracht oder sollte es erforderlich sein, dass der Verletzte sich auch weiterhin ärztlichen Eingriffen unterziehen muss und die Heilungschancen ungewiss sind.
Die in Deutschland gezahlten Schmerzensgeldhöchstbeträge belaufen sich auf ungefähr 500.000 EUR.
Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (Celler Schmerzensgeldtabelle):
Art und Umfang der Verletzung |
Schmerzensgeld |
| HWS-Distorsion; Verstauchung des rechten Fußes mit Hämatombildung 3 Tage stationärer Krankenhausaufenthalt; Az. 14 U 233/00, Entsch. v.
12. 07. 2001R |
613,55 € (1.200,- DM) |
| Linksseitige Thorax- und Schulterprellung sowie HWS-Syndrom; Az. 14 U 101/00, Entsch. v. 05. 04. 2001 |
1.533,90 € (3.000,00 DM) |
| Mittelschwere Distorsion der Halswirbelsäule (HWS); Schädelprellung und Prellung der Schulter 1 Jahr graduelle abgestufte Minderung der Erwerbsfähigkeit; zeitaufwendige krankengymnastische Therapie; Az. 14 U 258/03, Entsch. v. 08. 07. 2004 |
4.000,00 € |
| Teilverrenkung des Kleinfingers; Prellungen an beiden Knien und im Rückenbereich; Riss des Innenbandes und Innenmeniskuseinriss im rechten Kniegelenk Ambulante Versorgung am Unfalltag, danach zwei chirurgische Behandlungen; Tragen einer Fingerschiene; MdE 6 Wochen 100%, 3 Monate 40% 55 Jahre alte Frau; Dauerfolge: Bewegungseinschränkung in der Streckung des rechten Kleinfingers; Ausbildung einer Arthrose im Gelenk des rechten Kleinfingers; Az. 14 U 230/00 |
4.601,63 € (9.000,00) |
| schwere Beckenverletzung mit Trümmerfraktur; Kopfplatzwunden; Prellungen an Thorax und Kiefer; Lungen- und Nierenquetschungen; Sensibilitätsstörung des linken Beins stationär und anschließend Rehabilitation ( insgesamt fast 3 Monate ). Danach konnte die Geschädigte den Schulbesuch fortsetzen 17 Jahre alte Schülerin. Sie verstarb aus nicht unfallbedingten Gründen etwa 6 Monate nach dem Unfall; Az. 14 U 219/01,
Entsch. v. 23. 05. 2002 |
10.000,00 € |
| Ober- und Unterschenkelbruch; Schädel-Hirn-Träume 1. und 2. Grades; ausgedehnte Rissquetschwunde mit Teilskalpierung über der Stirn; Thoraxtrauma; Abschürfungen im Beckenbereich 2 Tage Intensivstation; danach 16 Tage stationäre Behandlung und Krankengymnastik. Nochmalige stationänre Behandlung (11 Tage) zur Entfernung von Implantaten 20 Jahre alter Kläger; Az. 14 U 124/00, Entsch. v. 09. 11. 2000 |
17.895,22 € (35.000,00 DM) |
| HWS-Trauma des Typs II; Gurt-Prellungen am Oberkörper; Verstauchungen des rechten Handgelenks und des rechten Fußgelenks.Dauerhafte Bewegungs- und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS); anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen; Schwindelgefühle; Hörstörungen; Taubheitsgefühle an 2 Fingern; dauerhafte Berufsunfähigkeit im erlernten Beruf (Dreher); deshalb Umschulung erforderlich Die durch den Unfall herforgerufenen organischen und neurologischen Beeinträchtigungen sind zwischenzeitlich psychosomatisch überlagert durch eine chronische Schmerzssymptomatik und ein posttraumatisches Belastungssyndrom (Konversionsneurose); Beschwerden treten nur periodisch auf. Teilnahme am allgemeinen Leben ist im Wesentlichen möglich 14 U 277/99, Entsch. v. 02. 01. 2000 |
20.451,67 € (40.000,00 DM) |
| Abriss des rechten Arms; Ausriss der oberen Plexus brachialis und vena subclavia; Ausriss des Schlüsselbein- und Schulterblattgelenks; Fraktur rechter Ober- und Unterschenkel; Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten Knie.Dauerschäden: Funktions-, Kraft- und Gefühlsverlust des rechten Schultergürtels und des rechten Arms; Instabilität des rechten Kniegelenks 4 Monate stationäre Behandlung; mehrere Operationen; MdE 80 % 17 Jahre alter Schüler, der wegen der Unfallfolgen die 11. Klasse wiederholen musste; Az- 14 U 27/04, Entsch. v. 07. 10. 2004 |
70.000,00 € einmalig + 200,00 € monatlich |
| schweres Schädelhirntrauma mit offener Keilbeinfraktur; 5-jähriges Kind; kann seit dem Unfall weder sprechen noch laufen und leidet unter einer spastischen linksseitigen Lähmung; LG hat 500.000 DM zugesprochen; Urteil nicht vom Kind angegriffen; Az. 14 U 11/01, Entsch. v. 13. 02. 2003 |
255.645,94 € (500.000,00 DM) + immaterieller Vorbehalt |
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Verdienstausfall
Bei Selbständigen
Den Schaden des Selbständigen zu beweisen ist eine Materie, die mit vielen "Fußangeln" gespickt ist. Eine erprobte Methode ist Schadensbezifferung durch Benennung des Umfangs einer Gewinnminderung. Dabei wird die Gewinnentwicklung über einen bestimmten Zeitraum beleuchtet. Durch BWA'en (betriebswirtschaftliche Auswertungen) wird dann hochgerechnet, was durch die unfallbedingte Verletzung an Gewinn ausgefallen ist. Das setzt selbstverständlich voraus, dass wirklich weniger Gewinn gemacht wurde, als durch die Hochrechnung zu erwarten war. Diese Methode eignet sich besonders bei solchen Selbständigen, die bereits länger "am Markt" sind, weil dann umfangreiche Daten vorhanden sind.
Einfacher kann es für den Selbständigen sein, eine Ersatzkraft für die Dauer seines unfallbedingten Ausfalls einzustellen, deren Bruttolohnkosten dann von der Haftpflichtversicherung erstattet werden müssen. Entsteht dabei trotzdem eine Gewinnminderung, so kann – wie oben ausgeführt – Schadenersatz verlangt werden.
Lohn- und Gehaltsempfänger
Ist ein Arbeitnehmer infolge der Verletzung arbeitsunfähig, so tritt in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig – mit der Ausnahme, dass das Arbeitsverhältnis erst sehr kurz währte – die gesetzliche Lohnfortzahlung in Kraft, so dass in diesem Zeitraum kein Verdienstausfall entsteht. Ausgefallene Überstunden müssen allerdings vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangt werden.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entfällt die Lohnfortzahlung und es wird von der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld gezahlt. Dieses ist niedriger als das "normale" Gehalt, so dass die entstandene Differenz als Schaden gelten gemacht werden kann. Auch ausgefallene Jahressonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen müssen von der Haftpflichtversicherung ersetzt werden.
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Erwerbs-/ und Fortkommensschaden
Als Nachteile sind hier alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Arbeitskraft, als Resultat des Verkehrsunfalls, zu ersetzen.
Bei Kindern und Jugendlichen bestehen diese in dem verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben (Erwerbsschaden) und den damit verbundenen Einkommensnachteilen.
Für die Beurteilung eines Erwerbsschadens ist maßgeblich, ob und wenn ja welchen beruflichen- und damit welchen Einkommensstatus der Verletzte ohne den Unfall voraussichtlich erreicht hätte. Die Prognose wird dabei umso schwieriger, je weniger der Verletzte in die Arbeitswelt bereits integriert ist, am schwierigsten daher bei Schülern und Studenten. Der möglichen beruflichen Perspektiven müssen dann anhand von Indizien, wie etwa schulischen und universitären Leistungen, Veranlassungen in Bezug auf ein vielleicht bereits gefasstes Berufsziel (Verletzte verbrachte seine Freizeit in stillgelegten Steinbrüchen, weil er einmal Geologe werden will) oder auch dem Ausbildungs- und Einkommensstatus der Eltern oder älterer Geschwister eingegrenzt werden.
Der Unfallverursacher hat dann die Differenz zwischen dem wahrscheinlichen Einkommen beim normalen Werdegang zu zahlen und dem aufgrund der Verletzungsfolgen lediglich erreichten Einkommen.
Bei bereits Erwerbstätigen bestehen diese in dem Fortkommensschaden, durch die Versagung des beruflichen Aufstiegs und / oder geringerem Verdienst.
Führt die unfallbedingte Verletzung dazu, dass die Erwerbsfähigkeit dauernd vermindert ist, so muss die Haftpflichtversicherung den Einkommensverlust durch Zahlung einer am Einkommen und Umfang der Verminderung bemessenen Rente ausgleichen. Bei einer dauerhaften MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) um beispielsweise 30% in jungen Jahren kann – eine Kapitalisierung der Rente vorausgesetzt – selbst bei einem durchschnittlichen Einkommen schnell eine Entschädigungszahlung in Höhe von mehreren einhunderttausend Euro zusammenkommen. Dieser Anspruch kann selbstverständlich zusätzlich zum Schmerzensgeld verlangt werden.
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auffallend, dass es nur sehr wenige höchstrichterliche Entscheidungen gibt. Dies liegt nicht etwa an den wenigen Fällen von unfallbedingten Verletzungen, sondern vielmehr daran, dass die meisten dieser Fälle zwischen den Geschädigten und den Versicherern im Wege des Vergleichs erledigt werden.
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Erhöhte Aufwendungen
Dem Verletzten ist der erhöhte Bedarf zu ersetzen. Erhöhter Bedarf entsteht durch verletzungsbedingten Nachteile,z.B. Haushaltshilfe, Hilfsmittel, Kleidungsmehrkosten z.B. nach einer Amputation, Pflegekosten, erforderlicher Privatunterricht für Schüler, Umbaukosten der Wohnung, des Fahrzeugs, Kleidungsmehrkosten, erhöhte Versicherungsprämie.
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Haushaltsführungsschäden
Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Verletzte seinen Haushalt, bzw. den Haushalt der gesamten Familie entweder gar nicht oder lediglich nur noch teilweise zu führen vermag. Selbstverständlich kann auch alleinlebende Personen ein solcher Schaden entstehen, wenn der eigene Haushalt nicht mehr geführt werden kann. Den Haushalt nicht mehr führen heißt dabei schlicht und einfach die Hausarbeit nicht mehr erledigen zu können. Proportional zu dem Rahmen, in welchem der Haushalt nicht geführt werden konnte, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig waren, bzw. noch notwendig werden, um den Haushalt durch anderweitig führen zu lassen, also durch eine
andere Person.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Verletzte tatsächlich seine Hausarbeit durch einen anderen erledigen lässt. Der Verletzte hat vielmehr einen Anspruch auf fiktive Abrechnung. Entscheidend ist also, was den Geschädigten eine Haushaltsführung in dem Fall gekostet hätte, wenn er einen Dritten damit betraut hätte.
Der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens existiert nicht nur dann, wenn der Verletzte seiner Hausarbeit nicht nachkommt, sondern auch dann, wenn er die Hausarbeit überobligationsmäßig erfüllt, also z.B. trotz körperlicher Einschränkungen oder Schmerzen dennoch den Haushalt führt. In dem vorgenannten Fall, aber auch, wenn der Verletzte den Haushalt durch eine andere Person führen lässt ohne etwas zu zahlen (also unentgeltlich), besteht ein Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung in Höhe der Kosten, die der haushaltsführenden Person an sich hätten gezahlt werden müssen.
Um den Haushaltsführungsschaden zu beziffern werden, kommen verschiedene
Berechnungstabellen zum Einsatz. Es kommt auf eine spezifisch auf die Haushaltsführung bezogene Minderung der "Erwerbsfähigkeit" (MdE) an. Diese ist nicht Deckungsgleich mit der beruflichen MdE. In Tabellen werden für exakt bestimmte Arten von körperlichen und psychischen Einschränkungen im häuslichen Tätigkeitsbereich bestimmte Prozentsätze angegeben.
Wie unter dem Punkt Kapitalisierung unten dargestellt, kann eine solche auch beim Haushaltsführungsschanden geboten sein. Oftmals wird eine solche auch von der gegnerischen Assekuranz vorgeschlagen, da es dieser regelmäßig daran gelegen ist, die Regulierung möglichst kurzfristig und endgültig abzufinden. Diese kurzfristige Lösung liegt aber regelmäßig auch und gerade im Interesse des Geschädigten. Einmal ist es aus psychologischer Sicht ratsam, das Unfallereignis – auch was Entschädigungen angeht – endgültig abzuschließen, um "zur Ruhe zu kommen" und nicht immer und immer wieder an das meist traumatische Erlebnis erinnert zu werden.
Zum anderen existiert auch ein "handfester" juristischer Grund: Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfalltag wird es schwieriger, die Unfallbedingtheit von körperlichen und psychischen Beschwerden nachzuweisen. Diesen Nachweis hat aber das Opfer entsprechend den Beweislastregeln der ZPO (Zivilprozeßordnung) zu führen. Die KFZ-Versicherung wird mit zunehmenden Zeitablauf einwenden, die Beschwerden seinen gar nicht mehr unfallbedingt, sondern beruhen auf anderen Umständen, z.B. Erkrankungen, Alter etc.
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Kapitalisierung der Rente
Unter der "Kapitalisierung der Rente" wird die Berechnung des Gegenwartswertes wiederkehrender künftiger Zahlungen durch deren Abzinsung verstanden.
Bei Schadenersatzansprüchen aus einem Unfallereignis bedeutet dieses also, dass eine zuerkannte oder in Betracht kommende Schadenersatzrente durch eine einmalige Zahlung abgefunden wird. Der Berechtigte soll den Betrag erhalten, der während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente zusammen mit dem Zinsertrag dieses Kapitals ausreicht, die an sich geschuldete monatliche Rente zu erwirtschaften. Es existiert allerdings kein Anspruch auf die Summe der Rentenbeträge während der Laufzeit, sondern es findet eine Abzinsung ("Diskontierung") statt.
Die Kapitalisierung selbst ist ein Rechenvorgang mit Einbindung versicherungsmathematischer Gegebenheiten. Unterschiedliche Berechnungsweisen können dabei zu erheblich voneinander abweichenden Ergebnissen führen. Gesetzlich zwingende Vorschriften zur Berechnung fehlen gänzlich. Es ist daher wichtig, von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu betrauen, der in der Lage ist, der KFZ-Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe gegenüber zu treten. Versucht der üblicherweise nicht versierte Geschädigte selbst die Regulierung mit der gegnerischen Versicherung zu erreichen, kann das leicht zu einem Nachteil von mehreren zehntausend , wenn nicht sogar mehreren einhunderttausend Euro führen.
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Ansprüche der Angehörigen
Stirbt das Unfallopfer kann sein Erbe, bzw. können seine Erben die Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen. Existierten für den infolge des Unfalls getöteten Unterhaltsverpflichtungen beispielsweise gegenüber seinen Kindern oder gegenüber seinem Ehegatten, so können diese Unterhaltsberechtigten gegen die Haftpflichtversicherung solange Unterhalt in Form einer monatlich zahlbaren Geldrente fordern, wie diese Ansprüche auch gegenüber dem verstorbenen Unfallopfer bestanden hätten.
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