Selbstverständlich setzte ich auch die Ansprüche auf Ersatz des Schadens am Kraftfahrzeug des Verkehrsunfallopfers gegen den Haftpflichtversicherer gewissenhaft und professionell durch.
Gutachten
Der Schaden am Kraftfahrzeug des Unfallopfers ist grundsätzlich durch einen KFZ–Sachverständigen zu begutachten, der ein Schadengutachten erstellt und dadurch die Bezifferung des Schadens und die Dokumentation des Schadens ermöglicht. Neben den Reparaturkosten sollte dieses Schadengutachten auch und in jedem Falle Angaben zum Wiederbeschaffungswert und zum Restwert enthalten.
Nur wenn die Kosten des Gutachtens erkennbar außer Verhältnis zum Schaden stehen, sollte auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen wegen der für das Opfer existierenden Schadenminderungspflicht zunächst verzichtet und zunächst Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer gehalten werden.
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Reparatur
Es kann die Übernahme der tatsächlich anfallenden Reparaturkosten vom Haftpflichtversicherer verlangt werden. Dieses setzt zum einen voraus, dass die Reparaturkosten nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zzgl. 30% (die Reparaturkosten sind also auf 130% des Wiederbeschaffungswertes beschränkt). Zum anderen müssen die Reparaturkosten durch die Vorlage einer entsprechenden Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Um in den Genuss der 130%–Regel zu kommen, muss das reparierte Fahrzeug zudem noch mindestens ein halbes Jahr nach der Reparatur auf den Geschädigten zugelassen sein.
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Fiktiver Schaden
Alternativ zur Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Reparatur kann auf Gutachtenbasis fiktiv abgerechnet werden. Dann kann von der Haftpflichtversichrung der Betrag – Netto – verlangt werden, den die Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte. Das Fahrzeug muss also gar nicht repariert worden sein. Es dürfen dabei die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden. Diese Abrechnungsart auf fiktiver Reparaturkostenbasis ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Netto–Reparaturkosten nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Sind die Netto–Reparaturkosten höher, so kann die Haftpflichtversicherung das Opfer zur Abrechnung auf Totalschadenbasis zwingen. D.h., dass die Haftpflichtversicherung dann nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlen. Der Restwert ist der auf dem örtlichen Markt erzielbare Verkaufspreis, der durch Sachverständigengutachten taxiert wird. Der Geschädigte muss sich nicht auf die Angebote sogenannter "Restwerbörsen" verweisen lassen.
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Wiederbeschaffungswert
Preis, den der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache für einen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzgegenstand (natürlich im Erhaltungszustand vor dem Schadenereignis) zahlen muss oder müsste. Bei KFZ'en heißt das also, den Wert des unbeschädigten Fahrzeugs vergleichbaren Typs, vergleichbarer Ausstattung, vergleichbarer Kilometerleistung etc. Es ist dabei nicht auf den Wert abzustellen, den der Geschädigte beim Verkauf erzielt hätte (Zeitwert), sondern der beim Kauf von einem seriösen Händler zu zahlen ist (in der Regel 20 – 25 Prozent über dem Zeitwert).
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Wertminderung
Wird ein KFZ beschädigt, dass noch neuwertig war und handelt es sich nicht nur um einen Bagatellschaden, so kann zusätzlich zum Reparaturschaden der merkantile Minderwert ersetzt verlangt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 4 Jahre ist und eine Fahrleistung von nicht mehr als 100.000,–– km aufweist. Die Wertminderung wird im Sachverständigengutachten ausgewiesen.
Die Wertminderung stellt einen finanziellen Ausgleich der Differenz des Wertes des beschädigten KFZ's vor und nach der Reparatur dar, da ein "Unfallfahrzeug", auch wenn es fachgerecht repariert wurde, sich nur zu einem geringeren Preis veräußern lässt, als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfallschaden
Neuwagen
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Neuwagen
Um einen Neuwagen handelt es sich, wenn das Fahrzeug – nach der Rechtsprechung – den "Schmelz" der Neuwertigkeit hat, also eine Laufleistung von nicht mehr als 1000 km hat und noch nicht älter als einen Monat ist. Soweit es sich also um einen Neuwagen handelt, der beschädigt wird, erhält der Geschädigte die Differenz des Restwertes zu dem Anschaffungspreis.
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Abschleppkosten, Bergungskosten, Abmeldungs– und Zulassungskosten
Diese sind in vollem Umfang zu ersetzen. Auch die Kosten der neuen amtlichen Kennzeichen (Nummernschilder) sind erstattungsfähig.
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Kostenpauschale
Für die "kleinen" Kosten der Schadenabwicklung (Telefonate, Porto etc.) kann vom Haftpflichtversicherer ein pauschaler Betrag in Höhe von ca. 25,– – € verlangt werden, der nicht konkret nachgewiesen werden muss.
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Mietwagen oder Nutzungsausfall
Einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten hat der Geschädigte dann, wenn er sein Fahrzeug regelmäßig nutzt und tatsächlich an dessen Nutzung gehindert ist. Der Mietwagen darf dabei für für die Dauer der Reparatur oder bei einem Totalschaden für den im Sachverständigengutachten angegebenen Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Wird das Fahrzeug hingegen nur unregelmäßig benutzt und besteht die Fahrleistung nur in wenigen Kilometer, kann der Haftpflichtversicherer die Kostenerstattung ablehnen und statt dessen die Kosten erstatten, die bei Benutzung eines Taxis entstanden wären.
Schließlich müssen bei der Anmietung eines Mietwagens mehrere Angebote von Autovermietungen eingeholt werden, um einen angemessenen Miettarif zu finden und sicherzustellen, dass es sich nicht um einen überzogenen Unfalltarif handelt. Weiterhin muss beachtet werden, dass ein Fahrzeug angemietet wird, dass nicht derselben Fahrzeugklasse entspricht, wie das beschädigte Fahrzeug. Nur dann sind die eigenen ersparten Aufwendungen durch die Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs kompensiert, die dadurch entstehen, dass das eigene Fahrzeug nicht abgenutzt wird, während das Mietfahrzeug benutzt wird.
Wird kein Mietfahrzeug in Anspruch genommen, so hat der Geschädigte für den Zeitraum der Reparatur oder der Wiederbeschaffung einen Anspruch auf Nutzungsausfall, der je nach Typ des geschädigten Fahrzeugs zwischen € 25,00 und € 95,00 je Tag liegt. Die Nutzungsausfallentschädigung wird bei privat genutzten Fahrzeugen gezahlt.
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